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Einkommensteuer Spanien – Der Guide für DACH-Expats & Immobilienbesitzer

Erstellt von Team von firstsealine.com am 02.06.2025
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Lesezeit: ca. 5 Minuten


1. Einführung: Wer zahlt Einkommensteuer in Spanien?

Prinzip: Die spanische Einkommensteuerpflicht gilt für alle Personen, die entweder als Resident mindestens 183 Tage im Jahr in Spanien verbringen oder aus spanischen Quellen Einkommen beziehen.

  • Residenten (IRPF): Müssen ihr weltweites Einkommen deklarieren und in Spanien versteuern.
    Ausländische Zweitwohnungsbesitzer (Nicht-Residenten IRNR): Zahlen auf spanische Einkünfte wie Miete oder Nutzung des Ferienhauses Steuern in Spanien.
  • Einheimische: Unterliegen denselben Steuerregeln wie Residenten aus dem Ausland.

Wer ist steuerpflichtig? Jede Person mit festem Wohnsitz, Arbeitsstelle, Familienstützpunkt oder Immobilie, die spanische Einkünfte generiert.

 

2. Lex Beckham: Sonderregel für ausländische Steuerpflichtige

Die „Lex Beckham“ ist eine attraktive Sonderregel: Neuankömmlinge mit Arbeitsvertrag in Spanien können sich unter bestimmten Bedingungen pauschal mit 24 % bis zu 600.000 € Jahreseinkommen besteuern lassen.

  • Gilt für ausländische Arbeitnehmer, befristet auf sechs Jahre nach Zuzug nach Spanien
  • Einkommen bis 600.000 €: fixer Steuersatz von 24 %, darüber 47 %
  • Nur auf spanisches Einkommen angewendet, Auslandsvermögen bleibt ausgenommen

Tipp Tipp: Die Lex Beckham lohnt sich bei hohen Einkommen, aber nur bei Arbeitsaufnahme als Angestellter. Selbständige oder Immobilien-Rentner profitieren nicht.

 

3. Progression, Modelle & regionale Unterschiede der Einkommensteuer

Spanien hat eine progressive Einkommensteuer mit kombinierter Staats- und Regionalsteuer. Je nach Wohnsitz (Comunidad Autónoma) gelten unterschiedliche Tarife, Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten.

  • Staatlicher Basistarif 2025:
    • Bis 12.450 €: 19 %
    • 12.450–20.200 €: 24 %
    • 20.200–35.200 €: 30 %
    • 35.200–60.000 €: 37 %
    • 60.000–300.000 €: 45 %
    • Über 300.000 €: 47 %
  • Regionale Tarife & Freibeträge können die effektive Belastung von 19 bis über 54 % variieren lassen (Valencia, Katalonien besonders hoch, Madrid niedriger).
  • Im Gegensatz zu Deutschland/Österreich gibt es nur eine Steuerklasse (Progression pro Person, nicht pro Haushalt).

Die tatsächliche Steuerbelastung wird zur Hälfte vom Staat, zur Hälfte von der Region bestimmt – das ergibt je nach Wohnort Unterschiede bis 10 Prozentpunkte!

 

4. Rechenbeispiele, Freibeträge & Vergleich zu DACH

Steuerberechnung für einen Residenten in Spanien (2025):
  • Freibetrag: 5.550 € (allgemein, höher bei über 65 Jahren)
    Beispiel: Bruttojahreseinkommen 40.000 €, ledig, keine Kinder, kein sonstiges Einkommen.
    • 40.000 € minus 5.550 € = 34.450 € steuerpflichtige Basis
  • Die ersten 12.450 €: 19 % = 2.365,50 €
    12.450–20.200 €: 24 % = 1.860 €
    20.200–34.450 €: 30 % = 4.245 €
    Gesamte Steuer: ca. 8.470,50 €/Jahr (ohne regionale Zuschläge)
  • Effektiver Steuersatz: ca. 21 %, Grenzsteuersatz: 30 %.

Vergleich zu Deutschland/Österreich: Die durchschnittliche Steuerbelastung ist für mittlere Einkommen in Spanien meist etwas geringer, für hohe Einkommen (ab 60.000 €) deutlich höher als in Deutschland/Österreich.

Die reale Steuerbelastung liegt für Durchschnittsverdiener meist bei 16–23 %, Spitzenverdiener zahlen bis 54 % (Region Valencia).

 

5. Ferienhaus-Nutzung & fiktive Mieterträge

Wer als Nicht-Resident eine spanische Immobilie besitzt, muss fiktive Einkünfte aus Eigennutzung versteuern („Eigenmietwert“).

  • Bemessungsgrundlage: 1,1–2 % des Katasterwertes jährlich
  • Steuersatz für EU-Residenten: 19 %, für Nicht-EU-Länder 24 %
  • Bei Vermietung: Steuer auf Netto-Mieteinnahmen, abzüglich Kosten

Tipp Tipp: Auch ohne Mieteinnahmen: Ferienhausbesitzer müssen jährlich Eigenmietwert versteuern. Steuerberater einbinden!

 

6. Modelo 100, Einreichungspflicht & Fristen

Die Einkommensteuer wird in Spanien mit dem „Modelo 100“-Formular deklariert – online, mit digitalem Zertifikat oder via Steuerberater.

  • Abgabeperiode: 1. April bis 30. Juni für das Vorjahr
  • Selbständige sowie bei Dividenden/Zinserträgen: Pflicht zur vierteljährlichen Vorauszahlung, Frist bis 20. April/Juli/Oktober/Januar
  • Strafen bei verspäteter Abgabe: mind. 5 % Aufschlag, ab 6 Monate 20 % plus Verzinsung, Bußgeldverfahren möglich
  • Korrektur innerhalb der Frist jederzeit möglich

Tipp Wichtiger Tipp: Auch bei geringen oder null Einkünften ist womöglich eine Erklärung abzugeben – vorab prüfen und nicht fristversäumen!

 

7. Staatliche vs. regionale Steueranteile

Die Einkommensteuer Spaniens teilt sich hälftig in staatliche und regionale Komponente.

  • Jede autonome Gemeinschaft kann eigene Freibeträge, Sätze und Abzüge definieren
  • Andalusien, Madrid, Kastilien bieten teils niedrige Sätze und Familienboni, Valencia, Katalonien, Balearen heben Zuschläge an
  • In einigen Regionen sind Abzüge für Erstwohnung, Kinder, Pflege oder Behinderung möglich

Genauer Wohnsitz macht einen großen Unterschied – Steuerbelastung gezielt vergleichen!

 

8. Steuerklassen: Gibt es sie in Spanien?

In Spanien gibt es keine Steuerklassen nach deutschem/europäischem Muster.

  • Verheiratete und Alleinstehende werden gleich besteuert, Sonderabschläge für Kinder, Alleinerziehende, Behinderte oder Senioren
  • Freibeträge und Pauschalen abhängig vom Familienstand, aber nicht progressiv nach „Klassen“

Im Gegensatz zu Deutschland/Österreich gibt es nur individuelle, keine pauschalen Steuerklassen – alles wird im Stufentarif individuell berechnet.

 

9. Fristen, Strafen & Tipps zur Steuererklärung

  • Frist: jährlich 1. April – 30. Juni (Abgabe des Modelo 100 für das vorherige Steuerjahr)
  • Fristverzug = Zuschläge ab 5 %, bei längerer Verspätung drohen Bußgeld und Verzinsung
  • Selbstständige: Vorauszahlungen verpflichtend – Missachtung kann zum Verlust der Residencia führen
  • Relevante Unterlagen: NIE-Nummer, Kontoauszüge, Gehaltsbescheinigungen, Kataster, Nachweis über Bankzinsen/Aktien/Immobilien, Kinderfreibetrag

Tipp Wichtiger Tipp: Immer rechtzeitig, am besten gemeinsam mit einem lokalen Steuerberater die Erklärung abgeben – bei Unsicherheit drohen Nachzahlungen und hohe Strafen!

 

10. Fazit

Die Einkommensteuer in Spanien ist grundsätzlich progressiv und individuell, mit relevanten regionalen Unterschieden. Sonderregelungen wie die Lex Beckham, Eigenmietwert oder unterschiedliche Freibeträge erfordern genaue Planung. Der Aufwand ist mit guter Vorbereitung beherrschbar – die fristgerechte Einreichung und kompetente Beratung sind essenziell.

Wichtig: Egal, ob Resident oder Immobilienbesitzer – die Kenntnis der spanischen Einkommensteuer und Einhaltung aller Fristen schützt vor Nachzahlungen und Strafen. Planung und professionelle Beratung zahlen sich aus.

 

FAQ – Häufige Fragen zur Einkommensteuer Spanien

Muss ich in Spanien immer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Residenten mit jeglichem Einkommen, alle Selbständigen und Nichtresidenten mit spanischem Einkommen sind deklarationspflichtig (Modelo 100).
Was ist die Lex Beckham?
Sonderregelung für ausländische Arbeitnehmer: 24 % Pauschalbesteuerung auf spanisches Einkommen bis 600.000 € für die ersten 6 Jahre nach Zuzug.
Wie hoch sind die durchschnittlichen Steuersätze?
Meist 16–23 % für Durchschnittseinkommen, 45–54 % für Spitzenverdiener (je nach Region, z.B. Valencia besonders hoch).
Wie werden Ferienhäuser oder Zweitwohnsitze besteuert?
Fiktiver Mietertrag (1,1–2 % des Katasterwerts) wird jährlich mit IRNR besteuert, auch ohne Vermietung. Bei Vermietung: Steuer auf Netto-Jahresmieteinnahmen.
Wie unterscheiden sich die Steuerklassen von Deutschland oder Österreich?
In Spanien gibt es keine festen Steuerklassen – Ehepartner, Alleinstehende, Familien werden individuell mit Freibeträgen, nicht mit festen Sätzen, behandelt.
Welche Strafen drohen bei verspäteter Abgabe?
Mindestens 5 % Zuschlag bei Verzug, ab 6 Monate bis zu 20 % Strafzahlung plus Verzinsung. Im Wiederholungsfall drohen weitere Sanktionen.

Alle Angaben Stand 2025. 

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